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Blog-Beitrag Wehrpflicht und Grundgesetz: Wer muss was – und warum eigentlich?

Prof. Dr. Andreas Funke zeit info Mai 2026

In der Diskussion um den freiwilligen Wehrdienst stehen sich mehrere Fragen gegenüber: Verteidigungsfähigkeit eines Staates versus Schutz vor Diskriminierung, Wahlalter versus Altersgruppe der Hauptbetroffenen sowie die rechtliche Ausgestaltung der Wehrpflicht. Ein Beitrag des Verfassungsrechtlers Andreas Funke.

In den 1950er und 60er Jahren des letzten Jahrhunderts gab es noch kein Internet. Wer heute 18 oder 19 Jahre alt ist, kann sich vermutlich nicht vorstellen, wie das soziale Leben unter diesen Bedingungen aussah. Und noch etwas war ganz anders als heute: Es gab keinen Wehrdienst. Die junge Bundesrepublik hatte gar keine Bundeswehr. Ein Traum? Nicht unbedingt. Die Spannungen zwischen „Ost“ und „West“ ließen es als unabweisbar erscheinen, dass sich die Bundesrepublik gegen einen Angriff von der anderen Seite militärisch verteidigen kann. Nur musste Westdeutschland erst einmal von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges die Erlaubnis erhalten, eigene Streitkräfte aufzubauen. Der notwendige rechtliche Rahmen wurde im Grundgesetz geschaffen. „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf“, heißt es darin lapidar seit 1968. Aber die Streitkräfte sollten dem Charakter einer demokratischen Republik entsprechen. Statt nur Berufssoldaten zu rekrutieren, zielte die Bundeswehr auf die Breite der Gesellschaft. Das Mittel dazu war die allgemeine Wehrpflicht, deren rechtliche Grundlage ebenfalls in das Grundgesetz aufgenommen wurde. „Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften […] verpflichtet werden“. Die Einzelheiten dieses Dienstes – insbesondere: Wie leistet man Dienst, wie lange soll er eigentlich dauern? – überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber.

Es ist bemerkenswert, an welcher Stelle im Grundgesetz die Regelung zur Wehrpflicht zu finden ist: im Abschnitt über die Grundrechte, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Alle Deutschen haben das Recht, ihren Beruf und ihre Ausbildung frei zu wählen. Dieses Recht schränkt die Verfassung selbst von vorneherein ein, indem es die Wehrpflicht normiert. Wer Wehrdienst leisten muss, kann nicht berufstätig sein oder sich ausbilden lassen. Anders gesagt: Für die Zeit des Wehrdienstes ist man verpflichtet, sich zum Soldaten ausbilden zu lassen und diesen Beruf auszuüben. Dem entgeht nur, wer ein anderes, auch in der Verfassung garantiertes Recht in Anspruch nimmt, nämlich das der Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen.

Heute sind es vor allem junge Menschen, die sich gegen die Wehrpflicht wenden. Dabei endet die Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz erst mit der Vollendung des 45. Lebensjahres, im Spannungs- und Verteidigungsfall sogar erst mit dem 60. Geburtstag. Was nach meinem Eindruck viele ablehnen, ist der Grundwehrdienst. Er war nach dem bis 2011 geltenden Modell die wichtigste Art von Wehrdienst, mit dem die Wehrpflicht erfüllt wird. Der Grundwehrdienst war möglichst vor dem 23. Geburtstag abzuleisten und dauerte zwischen 12 und 18 Monaten. Heute wären es – im Spannungs- und Verteidigungsfall – sechs Monate. Derzeit ist niemand verpflichtet, Grundwehrdienst oder eine andere Art von Wehrdienst zu leisten. Stattdessen versucht die Bundeswehr nunmehr, verstärkt junge Menschen zum freiwilligen Wehrdienst zu motivieren. Ein Mittel dazu ist, dass Wehrpflichtige eine „Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung“ abgeben sollen. Dies ist die einzige militärische Rechtspflicht, die aktuell junge Männer trifft. Allerdings: Wenn der Bundestag feststellt, dass die Bundesrepublik von einem anderen Staat angegriffen wird oder dass ein anderweitiger „Spannungsfall“ besteht, dann muss nicht nur der Grundwehrdienst geleistet werden, sondern auch ein gewöhnlicher Wehrdienst, und zwar unbefristet.

So gesehen, gibt es also den Wehrdienst schon. Was glücklicherweise fehlt, ist der Krieg. Meines Erachtens bleiben zwei Fragen: Wer ist dazu legitimiert, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, und wie muss der Wehrdienst ausgestaltet werden? Die Antwort auf die erste Frage habe ich im Grunde schon gegeben. Ohne den demokratisch legitimierten Gesetzgeber, das heißt insbesondere den Bundestag, geht nichts. Nur können viele junge Menschen noch gar nicht wählen. Für einen Grundwehrdienst, der gerade junge Menschen treffen soll, liegt da ein Problem. Bei der Ausgestaltung geht es vor allem um die Unterscheidung von Männern und Frauen. Ist es wirklich angemessen, Frauen bei der Wehrpflicht zu bevorzugen? Früher mag die körperliche Konstitution ein Grund gewesen sein, der Differenzierungen rechtfertigte. Aber Drohnen können von Frauen genauso gut gesteuert werden wie von Männern. Schon bei einem Grundwehrdienst, der nur Männer erfasste, stellte sich das Problem der sogenannten Wehrgerechtigkeit. Es ist faktisch gar nicht möglich, alle Wehrpflichtigen gleichermaßen zum Dienst in der Bundeswehr zu verpflichten. Das geben die Kapazitäten der Bundeswehr nicht her. Das Grundgesetz verpflichtet aber zur Gleichbehandlung. Der derzeitige Versuch, freiwillig die benötigte Anzahl von Soldatinnen und Soldaten zu gewinnen, soll einen Weg aus diesem Dilemma bieten. Klappt dies nicht, muss entschieden werden. Was wollen wir opfern: die Verteidigungsfähigkeit unseres Staates oder den Schutz vor Diskriminierung?

Hinweis

Andreas Funke wird in der Politikwerkstatt des Jungen Forums zum Thema „Wehrpflicht, digitaler Euro & Graffiti“ vom 12. bis 14. Juni 2026 zur Einordnung des Wehrdienstes sprechen. Die Tagung greift in Vorträgen, Debatten und künstlerischen Workshops mehrere aktuelle Themen auf und richtet sich an junge Menschen ab 16 Jahren – Schüler:innen, Studierende und Young Professionals. Sie findet in Kooperation mit der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit statt.

Alle Informationen zu Programm und Anmeldung finden sich unter diesem Link.

Über den Autor

Prof. Dr. Andreas Funke ist Jurist, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie am Institut für Rechtsphilosophie und Allgemeine Staatslehre der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Seine Forschungsgebiete sind die Grundlagen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Rechtsphilosophie und Migrationsrecht.

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