Presse-Info Wehrpflicht: Verfassungsrechtler zum Dilemma zwischen Verteidigungsfähigkeit und Gleichbehandlung
PressestelleDie Debatte um die Rückkehr zu einer Form der Wehrpflicht nimmt an Fahrt auf. In einem aktuellen Beitrag für die Evangelische Akademie Tutzing beleuchtet der Jurist Andreas Funke von der Uni Erlangen-Nürnberg die verfassungsrechtlichen Hürden und gesellschaftspolitischen Konfliktlinien zwischen Verteidigungsbereitschaft, Diskriminierungsschutz und demokratischer Teilhabe.
Obwohl die Aussetzung des Grundwehrdienstes im Jahr 2011 oft als „Abschaffung“ missverstanden wird, stellt Prof. Dr. Andreas Funke klar: Die Wehrpflicht existiert im Grundgesetz weiterhin. Aktuell ist sie lediglich auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt, so der Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der FAU Erlangen-Nürnberg. Der Versuch, die personelle Einsatzfähigkeit der Bundeswehr nun über verstärkte Freiwilligkeit und verpflichtende Bereitschaftserklärungen zu sichern, führe zu grundlegenden rechtlichen Fragen.
Als zentralen Punkt nennt Funke den Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz. „Das Grundgesetz verpflichtet zur Gleichbehandlung. Es ist jedoch faktisch gar nicht möglich, alle Wehrpflichtigen gleichermaßen zum Dienst zu verpflichten, da die Kapazitäten der Bundeswehr dies nicht hergeben“, erklärt Funke. Sollte das Modell der Freiwilligkeit scheitern, stehe die Politik vor einer harten Wahl: „Was wollen wir opfern: die Verteidigungsfähigkeit unseres Staates oder den Schutz vor Diskriminierung?“
Funke stellt zudem die traditionelle Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer infrage. Während früher die körperliche Konstitution als Rechtfertigung für die Differenzierung diente, sei dieses Argument heute hinfällig. „Drohnen können von Frauen genauso gut gesteuert werden wie von Männern“, so der Rechtswissenschaftler. Eine zeitgemäße Ausgestaltung der Wehrpflicht müsse daher die Bevorzugung von Frauen kritisch prüfen, um dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot gerecht zu werden.
Besonders problematisch sieht der Verfassungsrechtler die Altersstruktur der Betroffenen im Verhältnis zum Wahlrecht. Er schreibt: „Heute sind es vor allem junge Menschen, die sich gegen die Wehrpflicht wenden. Dabei endet die Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz erst mit der Vollendung des 45. Lebensjahres, im Spannungs- und Verteidigungsfall sogar erst mit dem 60. Geburtstag.“ Da Entscheidungen über einen etwaigen Grundwehrdienst vor allem junge Menschen treffen, die zum Zeitpunkt der Gesetzgebung oft noch nicht wahlberechtigt sind, entstehe eine Legitimationslücke. Wer über die Pflichten einer Generation entscheidet, ohne dass diese die Entscheidungsträger mitbestimmen kann, bedarf dafür einer besonderen Rechtfertigung.
Den vollständigen Gastbeitrag lesen Sie im Rotunde-Blog der Akademie.
Hinweis: Prof. Dr. Andreas Funke ist im Juni zu Gast in der Politikwerkstatt des Jungen Forums „Wehrpflicht, Digitaler Euro & Graffiti“ (12. – 14.06.2026) Die Tagung richtet sich an junge Menschen von 16 bis 27 Jahren. Alle Informationen zum Programm und zur Anmeldung gibt es hier.