Newsletter November 2026

Was hilft gegen rechtes Framing? Der Blick auf die Rechtslage! Mit dem „Beutelsbacher Konsens“, der in diesen Tagen fünfzig Jahre alt wird, wurde eine Richtlinie entwickelt, die den Rahmen politischer Bildung definiert. Demnach besteht (1) ein Überwältigungsverbot, das jede Einseitigkeit untersagt und (2) ein Kontroversitätsgebot, nachdem Kontroversen in Wissenschaft und Politik entsprechend abgebildet werden müssen sowie (3) das Prinzip der Schülerorientierung. Diese sollen dazu befähigt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Antidemokraten und Rechtsextreme wollen die eigene Urteilsfähigkeit verhindern, wie Autokratien und Diktaturen in Geschichte und Gegenwart zeigen. Wer Fragen hat, macht sich verdächtig. Diese Strategie der Einschüchterung darf nicht aufgehen.
Es ist im Übrigen eine Falschbehauptung, staatlich geförderte Organisationen unterlägen einer Neutralitätspflicht, die sich aus der Neutralitätspflicht des Staates ableite. Verfassungsrechtlich ist das nicht haltbar. Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass sich die Neutralitätspflicht des Staates auf das Handeln der Exekutive, aber nicht auf die Meinungsäußerungen und die politische Arbeit unabhängiger zivilgesellschaftlicher Akteure bezieht.
Politische Bildung ist nicht neutral. Sie steht für Demokratie, Menschenrechte und politische Teilhabe. #NichtNeutral – so lautet auch das Motto der gemeinsamen Kampagne der Bundeszentrale für politische Bildung sowie aller 16 Landeszentralen für politische Bildung zum 50. Jubiläum des Beutelsbacher Konsenses.
Die Werte des Grundgesetzes zu verteidigen und das biblische Gebot der Menschenwürde zu achten – das ist auch die Basis unserer Arbeit. Als Direktor der Evangelischen Akademie Tutzing danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung!
Ihr
Pfr. Udo Hahn
Akademiedirektor







